§ 1473 BGB – Unmittelbare Ersetzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1)Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1471Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1474Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476Teilung des Überschusses
- § 1477Durchführung der Teilung
- § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482Eheauflösung durch Tod