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§ 1614 BGB – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2)Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

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Rechtsprechung zu § 1614 BGB

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2015-09-30
2011-01-19

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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