§ 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2)Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3)Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Rechtsprechung zu § 1612 BGB
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2026-04-15
2024-02-29
2022-05-18
2022-01-19
2021-12-15
2021-04-14
2019-05-22
2018-10-11
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1601Unterhaltsverpflichtete
- § 1602Bedürftigkeit
- § 1603Leistungsfähigkeit
- § 1604Einfluss des Güterstands
- § 1605Auskunftspflicht
- § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610Maß des Unterhalts
- § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c
- § 1613Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs