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§ 1610 BGB – Maß des Unterhalts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 1610 BGB legt fest, dass sich die Höhe des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung der bedürftigen Person richtet (angemessener Unterhalt). Der Unterhalt deckt den gesamten Lebensbedarf ab, einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsvorbildung. Bei Personen, die der Erziehung bedürfen, gehören auch die Erziehungskosten zum geschuldeten Unterhalt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2)Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

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Rechtsprechung zu § 1610 BGB

64
2024-04-16
2021-12-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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