§ 1610 BGB – Maß des Unterhalts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 1610 BGB legt fest, dass sich die Höhe des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung der bedürftigen Person richtet (angemessener Unterhalt). Der Unterhalt deckt den gesamten Lebensbedarf ab, einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsvorbildung. Bei Personen, die der Erziehung bedürfen, gehören auch die Erziehungskosten zum geschuldeten Unterhalt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2)Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Rechtsprechung zu § 1610 BGB
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2026-03-18
2025-03-25
2024-04-24
2024-04-16
2023-09-20
2022-12-08
2022-05-18
2021-12-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1601Unterhaltsverpflichtete
- § 1602Bedürftigkeit
- § 1603Leistungsfähigkeit
- § 1604Einfluss des Güterstands
- § 1605Auskunftspflicht
- § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c
- § 1613Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs