§ 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 1606 BGB regelt die Rangfolge mehrerer Unterhaltspflichtiger. Abkömmlinge haften vor den Verwandten der aufsteigenden Linie. Innerhalb dieser Gruppen haften die näheren Verwandten vor den entfernteren. Sind mehrere gleich nahe Verwandte unterhaltspflichtig, haften sie anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, erfüllt er seinen Beitrag zum Unterhalt in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2)Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3)Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Rechtsprechung zu § 1606 BGB
65
2026-04-15
2025-07-10
2025-05-07
2025-01-22
2024-10-23
2024-07-10
2024-06-12
2024-04-24
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1601Unterhaltsverpflichtete
- § 1602Bedürftigkeit
- § 1603Leistungsfähigkeit
- § 1604Einfluss des Güterstands
- § 1605Auskunftspflicht
- § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610Maß des Unterhalts
- § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c
- § 1613Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung