§ 1612a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1.für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozentdes steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.
(2)Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3)Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1612a BGB
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2025-03-26
2024-11-20
2017-09-13
2017-01-11
2016-08-03
2016-03-03
2013-12-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1602Bedürftigkeit
- § 1603Leistungsfähigkeit
- § 1604Einfluss des Güterstands
- § 1605Auskunftspflicht
- § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610Maß des Unterhalts
- § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c
- § 1613Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs