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§ 1616 BGB – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

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Rechtsprechung zu § 1616 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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