§ 1616 BGB – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Rechtsprechung zu § 1616 BGB
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2024-10-24
2022-09-21
2017-02-03
2016-07-18
2015-06-24
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617bName bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617cName bei Namensänderung der Eltern
- § 1617dName nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617eEinbenennung, Rückbenennung
- § 1617fGeschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1617gGeburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617hGeburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617iNeubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619Dienstleistungen in Haus und Geschäft