§ 1766 BGB – Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1754Wirkung der Annahme
- § 1755Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1757Name des Kindes
- § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
- § 1761Aufhebungshindernisse
- § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1763Aufhebung von Amts wegen
- § 1764Wirkung der Aufhebung
- § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung
- § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners