§ 1757 BGB – Name des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
(1)Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.
(2)Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme 1.Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1757 BGB
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2024-10-24
2021-08-31
2020-05-13
2020-01-08
2019-03-07
2017-12-06
2017-06-21
2011-08-17
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617cName bei Namensänderung der Eltern
- § 1617fGeschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1617hGeburtsname nach dänischer Tradition
- § 1746Einwilligung des Kindes
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1745Verbot der Annahme
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749Einwilligung des Ehegatten
- § 1750Einwilligungserklärung
- § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753Annahme nach dem Tode
- § 1754Wirkung der Annahme
- § 1755Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
- § 1761Aufhebungshindernisse
- § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1763Aufhebung von Amts wegen
- § 1764Wirkung der Aufhebung
- § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung
- § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind
- § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners