§ 1758 BGB – Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
(1)Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2)Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Rechtsprechung zu § 1758 BGB
4
2023-09-21
2020-05-13
2019-03-07
2015-01-28
Verweise in dieser Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749Einwilligung des Ehegatten
- § 1750Einwilligungserklärung
- § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753Annahme nach dem Tode
- § 1754Wirkung der Annahme
- § 1755Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1757Name des Kindes
- § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
- § 1761Aufhebungshindernisse
- § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1763Aufhebung von Amts wegen
- § 1764Wirkung der Aufhebung
- § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung
- § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind
- § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners