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§ 1759 BGB – Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

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Rechtsprechung zu § 1759 BGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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