Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1774 BGB – Vormund

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Zum Vormund kann bestellt werden:
1.eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
2.eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
3.ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
4.das Jugendamt.
(2)Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
1.ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
2.das Jugendamt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1774 BGB

2

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.