§ 1776 BGB – Zusätzlicher Pfleger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.
(2)Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
1.wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,
2.auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder
3.auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.
Rechtsprechung zu § 1776 BGB
3
2021-09-15
2014-08-30
2013-06-26
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 1777Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
- § 1809Ergänzungspflegschaft
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 1777Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
- § 1779Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1792Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten