§ 1779 BGB – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
(1)Eine natürliche Person muss nach
1.ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
2.ihren persönlichen Eigenschaften,
3.ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
4.ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personengeeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
Rechtsprechung zu § 1779 BGB
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2023-12-13
2021-09-15
2019-12-18
2018-04-30
2017-09-13
2014-08-30
2014-08-27
2014-06-24
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1778Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1780Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783Übergehen der benannten Person
- § 1784Ausschlussgründe
- § 1785Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen