§ 1777 BGB – Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn
1.der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,
2.die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und
3.die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.
(2)Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.
(3)Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich.
Rechtsprechung zu § 1777 BGB
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2014-08-30
2013-06-26
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1776Zusätzlicher Pfleger
- § 1792Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten