§ 1780 BGB – Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1778Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1781Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783Übergehen der benannten Person
- § 1784Ausschlussgründe
- § 1785Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen