§ 1784 BGB – Ausschlussgründe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
(1)Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.
(2)Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,
1.die minderjährig ist,
2.für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
3.die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
4.die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1781Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1783Übergehen der benannten Person
- § 1804Entlassung des Vormunds
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1778Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783Übergehen der benannten Person
- § 1785Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen