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§ 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge

(1)Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2)Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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Rechtsprechung zu § 1664 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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