§ 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2)Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 1664 BGB
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2021-01-19
2020-12-15
2019-07-17
2018-08-02
2010-10-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1638Beschränkung der Vermögenssorge
- § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
- § 1640Vermögensverzeichnis
- § 1641Schenkungsverbot
- § 1642Anlegung von Geld
- § 1643Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes
- § 1647
- § 1648Ersatz von Aufwendungen
- § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- § 1665
- § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672
- § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens
- § 1676
- § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung