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§ 183 BGB – Widerruflichkeit der Einwilligung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 6 – Einwilligung und Genehmigung

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

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Rechtsprechung zu § 183 BGB

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2024-10-22
2024-03-21
2019-12-12
2019-12-12
2019-09-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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