§ 184 BGB – Rückwirkung der Genehmigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 6 – Einwilligung und Genehmigung
Kurz erklärt
§ 184 BGB bestimmt, dass eine nachträglich erteilte Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem das betreffende Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Das Geschäft gilt also rückwirkend als von Anfang an wirksam genehmigt.
Diese Rückwirkung lässt jedoch Verfügungen unberührt, die der Genehmigende vor seiner Genehmigung selbst über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts getroffen hat, sowie Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind. Diese bleiben trotz der Rückwirkung wirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.