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§ 184 BGB – Rückwirkung der Genehmigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 6 – Einwilligung und Genehmigung

Kurz erklärt

§ 184 BGB bestimmt, dass eine nachträglich erteilte Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem das betreffende Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Das Geschäft gilt also rückwirkend als von Anfang an wirksam genehmigt.

Diese Rückwirkung lässt jedoch Verfügungen unberührt, die der Genehmigende vor seiner Genehmigung selbst über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts getroffen hat, sowie Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind. Diese bleiben trotz der Rückwirkung wirksam.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2)Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

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Rechtsprechung zu § 184 BGB

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2026-01-28
2025-11-05
2025-09-23
2025-06-05
2025-05-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.