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§ 185 BGB – Verfügung eines Nichtberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 6 – Einwilligung und Genehmigung

Kurz erklärt

§ 185 BGB regelt, dass die Verfügung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand wirksam ist, wenn der Berechtigte eingewilligt hat. Fehlt eine solche Einwilligung, wird die Verfügung dennoch wirksam, sobald der Berechtigte sie nachträglich genehmigt, der Verfügende den Gegenstand selbst erwirbt, oder er den Berechtigten beerbt und dabei für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. Bestehen mehrere, einander widersprechende Verfügungen über denselben Gegenstand, wird in den beiden letztgenannten Fällen nur die früher getroffene Verfügung wirksam.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2)Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

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Rechtsprechung zu § 185 BGB

78
2025-06-05
2024-09-17
2024-09-11

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.