§ 185 BGB – Verfügung eines Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 6 – Einwilligung und Genehmigung
Kurz erklärt
§ 185 BGB regelt, dass die Verfügung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand wirksam ist, wenn der Berechtigte eingewilligt hat. Fehlt eine solche Einwilligung, wird die Verfügung dennoch wirksam, sobald der Berechtigte sie nachträglich genehmigt, der Verfügende den Gegenstand selbst erwirbt, oder er den Berechtigten beerbt und dabei für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. Bestehen mehrere, einander widersprechende Verfügungen über denselben Gegenstand, wird in den beiden letztgenannten Fällen nur die früher getroffene Verfügung wirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.