§ 188 BGB – Fristende
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 4 – Fristen, Termine
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt das Ende von Fristen. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tages. Bei Fristen nach Wochen, Monaten oder mehreren Monaten endet die Frist, im Fall des § 187 Abs. 1, mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der dem Ereignistag durch Benennung oder Zahl entspricht; im Fall des § 187 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, der dem dem Anfangstag entsprechenden Tag vorhergeht. Fehlt im letzten Monat der maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf von dessen letztem Tag.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2)Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3)Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Rechtsprechung zu § 188 BGB
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2025-11-25
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2025-11-04
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Verweise in dieser Vorschrift
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