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§ 190 BGB – Fristverlängerung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 4 – Fristen, Termine

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

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Rechtsprechung zu § 190 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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