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§ 187 BGB – Fristbeginn

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 4 – Fristen, Termine

Kurz erklärt

§ 187 BGB regelt, wie der Beginn einer Frist berechnet wird. Ist ein Ereignis oder ein Zeitpunkt innerhalb eines Tages maßgeblich, zählt dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mit. Ist dagegen der Beginn eines Tages selbst der maßgebliche Zeitpunkt, wird dieser Tag mitgerechnet. Dasselbe gilt für den Geburtstag bei der Berechnung des Lebensalters.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2)Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

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Rechtsprechung zu § 187 BGB

576
2026-04-28
2025-10-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.