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§ 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 4 – Fristen, Termine

Kurz erklärt

§ 193 BGB verschiebt eine Frist, wenn der entscheidende Tag auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag am Erklärungs- oder Leistungsort oder einen Sonnabend fällt. Betroffen sind Fälle, in denen an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Fällt dieser Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen solchen Tag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

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Rechtsprechung zu § 193 BGB

205
2025-09-11
2024-09-19

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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