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§ 1995 BGB – Dauer der Frist

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

(1)Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2)Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3)Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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