§ 2007 BGB – Haftung bei mehreren Erbteilen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1995Dauer der Frist
- § 1996Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997Hemmung des Fristablaufs
- § 1998Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999Mitteilung an das Gericht
- § 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001Inhalt des Inventars
- § 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006Eidesstattliche Versicherung
- § 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
- § 2009Wirkung der Inventarerrichtung
- § 2010Einsicht des Inventars
- § 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
- § 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
- § 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben