§ 2004 BGB – Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1993Inventarerrichtung
- § 1994Inventarfrist
- § 1995Dauer der Frist
- § 1996Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997Hemmung des Fristablaufs
- § 1998Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999Mitteilung an das Gericht
- § 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001Inhalt des Inventars
- § 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006Eidesstattliche Versicherung
- § 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
- § 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
- § 2009Wirkung der Inventarerrichtung
- § 2010Einsicht des Inventars
- § 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
- § 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
- § 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben