§ 2005 BGB – Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
(1)Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
(2)Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
Rechtsprechung zu § 2005 BGB
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2019-09-25
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Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1993Inventarerrichtung
- § 1994Inventarfrist
- § 1995Dauer der Frist
- § 1996Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997Hemmung des Fristablaufs
- § 1998Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999Mitteilung an das Gericht
- § 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001Inhalt des Inventars
- § 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2006Eidesstattliche Versicherung
- § 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
- § 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
- § 2009Wirkung der Inventarerrichtung
- § 2010Einsicht des Inventars
- § 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
- § 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
- § 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben