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§ 2002 BGB – Aufnahme des Inventars durch den Erben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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