§ 2002 BGB – Aufnahme des Inventars durch den Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1993Inventarerrichtung
- § 1994Inventarfrist
- § 1995Dauer der Frist
- § 1996Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997Hemmung des Fristablaufs
- § 1998Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999Mitteilung an das Gericht
- § 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001Inhalt des Inventars
- § 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006Eidesstattliche Versicherung
- § 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
- § 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
- § 2009Wirkung der Inventarerrichtung
- § 2010Einsicht des Inventars
- § 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
- § 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
- § 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben