§ 1996 BGB – Bestimmung einer neuen Frist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
(1)War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
(2)Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
(3)Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1993Inventarerrichtung
- § 1994Inventarfrist
- § 1995Dauer der Frist
- § 1997Hemmung des Fristablaufs
- § 1998Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999Mitteilung an das Gericht
- § 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001Inhalt des Inventars
- § 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006Eidesstattliche Versicherung
- § 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
- § 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft