§ 2024 BGB – Haftung bei Kenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 – Erbschaftsanspruch
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2018Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019Unmittelbare Ersetzung
- § 2020Nutzungen und Früchte
- § 2021Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031Herausgabeanspruch des für tot Erklärten