§ 2027 BGB – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 – Erbschaftsanspruch
(1)Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2)Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Rechtsprechung zu § 2027 BGB
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2025-11-12
2024-12-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2018Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019Unmittelbare Ersetzung
- § 2020Nutzungen und Früchte
- § 2021Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024Haftung bei Kenntnis
- § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031Herausgabeanspruch des für tot Erklärten