§ 2023 BGB – Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 – Erbschaftsanspruch
(1)Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2)Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
Rechtsprechung zu § 2023 BGB
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2015-10-14
2012-06-27
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2018Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019Unmittelbare Ersetzung
- § 2020Nutzungen und Früchte
- § 2021Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2024Haftung bei Kenntnis
- § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031Herausgabeanspruch des für tot Erklärten