§ 2031 BGB – Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 – Erbschaftsanspruch
(1)Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
(2)Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Rechtsprechung zu § 2031 BGB
1
2024-04-24
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2019Unmittelbare Ersetzung
- § 2020Nutzungen und Früchte
- § 2021Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024Haftung bei Kenntnis
- § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers