§ 2021 BGB – Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 – Erbschaftsanspruch
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Rechtsprechung zu § 2021 BGB
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2017-10-18
2016-11-09
2015-10-14
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2018Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019Unmittelbare Ersetzung
- § 2020Nutzungen und Früchte
- § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024Haftung bei Kenntnis
- § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031Herausgabeanspruch des für tot Erklärten