§ 2032 BGB – Erbengemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1)Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Rechtsprechung zu § 2032 BGB
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2026-03-11
2025-08-26
2025-06-04
2024-08-21
2023-09-28
2023-01-19
2023-01-16
2021-11-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2033Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039Nachlassforderungen
- § 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041Unmittelbare Ersetzung
- § 2042Auseinandersetzung
- § 2043Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044Ausschluss der Auseinandersetzung