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§ 2032 BGB – Erbengemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander

(1)Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2)Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

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Rechtsprechung zu § 2032 BGB

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2026-03-11
2025-06-04
2024-08-21
2023-09-28
2023-01-19

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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