§ 2079 BGB – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Rechtsprechung zu § 2079 BGB
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2014-12-02
2011-01-12
2010-06-15
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2067Verwandte des Erblassers
- § 2068Kinder des Erblassers
- § 2069Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071Personengruppe
- § 2072Die Armen
- § 2073Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074Aufschiebende Bedingung
- § 2075Auflösende Bedingung
- § 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2080Anfechtungsberechtigte
- § 2081Anfechtungserklärung
- § 2082Anfechtungsfrist
- § 2083Anfechtbarkeitseinrede
- § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2085Teilweise Unwirksamkeit
- § 2086Ergänzungsvorbehalt