§ 2081 BGB – Anfechtungserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
(2)Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3)Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
Rechtsprechung zu § 2081 BGB
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2016-05-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2069Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071Personengruppe
- § 2072Die Armen
- § 2073Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074Aufschiebende Bedingung
- § 2075Auflösende Bedingung
- § 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080Anfechtungsberechtigte
- § 2082Anfechtungsfrist
- § 2083Anfechtbarkeitseinrede
- § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2085Teilweise Unwirksamkeit
- § 2086Ergänzungsvorbehalt