§ 2090 BGB – Minderung der Bruchteile
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 2 – Erbeinsetzung
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089Erhöhung der Bruchteile
- § 2091Unbestimmte Bruchteile
- § 2092Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094Anwachsung
- § 2095Angewachsener Erbteil
- § 2096Ersatzerbe
- § 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099Ersatzerbe und Anwachsung