§ 2089 BGB – Erhöhung der Bruchteile
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 2 – Erbeinsetzung
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
Rechtsprechung zu § 2089 BGB
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2021-05-26
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088Einsetzung auf Bruchteile
- § 2090Minderung der Bruchteile
- § 2091Unbestimmte Bruchteile
- § 2092Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094Anwachsung
- § 2095Angewachsener Erbteil
- § 2096Ersatzerbe
- § 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099Ersatzerbe und Anwachsung