§ 2092 BGB – Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 2 – Erbeinsetzung
(1)Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
(2)Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089Erhöhung der Bruchteile
- § 2090Minderung der Bruchteile
- § 2091Unbestimmte Bruchteile
- § 2093Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094Anwachsung
- § 2095Angewachsener Erbteil
- § 2096Ersatzerbe
- § 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099Ersatzerbe und Anwachsung