§ 2095 BGB – Angewachsener Erbteil
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 2 – Erbeinsetzung
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089Erhöhung der Bruchteile
- § 2090Minderung der Bruchteile
- § 2091Unbestimmte Bruchteile
- § 2092Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094Anwachsung
- § 2096Ersatzerbe
- § 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099Ersatzerbe und Anwachsung