§ 2093 BGB – Gemeinschaftlicher Erbteil
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 2 – Erbeinsetzung
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089Erhöhung der Bruchteile
- § 2090Minderung der Bruchteile
- § 2091Unbestimmte Bruchteile
- § 2092Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2094Anwachsung
- § 2095Angewachsener Erbteil
- § 2096Ersatzerbe
- § 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099Ersatzerbe und Anwachsung