§ 2099 BGB – Ersatzerbe und Anwachsung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 2 – Erbeinsetzung
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089Erhöhung der Bruchteile
- § 2090Minderung der Bruchteile
- § 2091Unbestimmte Bruchteile
- § 2092Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094Anwachsung
- § 2095Angewachsener Erbteil
- § 2096Ersatzerbe
- § 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben