§ 2129 BGB – Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
(1)Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
(2)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2117Umschreibung; Umwandlung
- § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch
- § 2119Anlegung von Geld
- § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben
- § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft
- § 2123Wirtschaftsplan
- § 2124Erhaltungskosten
- § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht
- § 2126Außerordentliche Lasten
- § 2127Auskunftsrecht des Nacherben
- § 2128Sicherheitsleistung
- § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
- § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
- § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
- § 2134Eigennützige Verwendung
- § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136Befreiung des Vorerben
- § 2137Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben