§ 2118 BGB – Sperrvermerk im Schuldbuch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2106Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107Kinderloser Vorerbe
- § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110Umfang des Nacherbrechts
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
- § 2112Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2116Hinterlegung von Wertpapieren
- § 2117Umschreibung; Umwandlung
- § 2119Anlegung von Geld
- § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben
- § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft
- § 2123Wirtschaftsplan
- § 2124Erhaltungskosten
- § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht
- § 2126Außerordentliche Lasten
- § 2127Auskunftsrecht des Nacherben
- § 2128Sicherheitsleistung
- § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
- § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht