§ 2133 BGB – Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Rechtsprechung zu § 2133 BGB
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2016-01-27
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft
- § 2123Wirtschaftsplan
- § 2124Erhaltungskosten
- § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht
- § 2126Außerordentliche Lasten
- § 2127Auskunftsrecht des Nacherben
- § 2128Sicherheitsleistung
- § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
- § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
- § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
- § 2134Eigennützige Verwendung
- § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136Befreiung des Vorerben
- § 2137Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
- § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft
- § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2144Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2145Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten