§ 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Rechtsprechung zu § 2139 BGB
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2025-05-22
2024-06-12
2023-06-28
2023-02-01
2021-08-31
2021-06-16
2016-04-13
2012-11-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2127Auskunftsrecht des Nacherben
- § 2128Sicherheitsleistung
- § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
- § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
- § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
- § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
- § 2134Eigennützige Verwendung
- § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136Befreiung des Vorerben
- § 2137Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
- § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft
- § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2144Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2145Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern