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§ 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

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Rechtsprechung zu § 2139 BGB

9
2025-05-22
2023-06-28
2023-02-01
2021-08-31
2021-06-16
2016-04-13
2012-11-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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