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Europaius

§ 2131 BGB – Umfang der Sorgfaltspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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